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Unsere Satzung mit Stand 2015 vom ist hier veröffentlicht.

Hier können Sie sich die Satzung anschauen oder als PDF downloaden.

 

Hinweis: Auf den Bezirkstag am 25.09. 2021 in Kaiserslautern wurde eine Neue Satzung Verabschiedet die nach eintragung in das Vereinsregister Gültigkeit hat.

Auch diese Satzung können Sie unterhalb bereits einsehen oder hier als PDF downloaden.

Satzung 2015

 
Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Bezirk Westpfalz e.V.
in der Fassung vom 15.01.2015 ( 4. Änderung ).

Herausgeber:
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Bezirk Westpfalz e.V. – Vorstand

DLRG Bez.Westpfalz e.V.  -Geschäftsstelle-  Eckstr.13  66894 Langwieden

Die in dieser Broschüre veröffentlichten Texte sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte sind vorbehalten. Kein Teil dieser Ausgabe darf ohne schriftliche Genehmigung des Bezirksleiter der DLRG Bezirk Westpfalz, in irgendeiner Form - durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren - reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsanlagen verwendbare Sprache übertragen werden.
Auch die Rechte der Wiedergabe durch Vortrag, Funk- und Fernsehsendung, im Magnettonverfahren oder auf ähnlichem Wege bleiben vorbehalten.
Jede im Bereich eines gewerblichen Unternehmens hergestellte oder benutzte Kopie dient gewerblichen Zwecken und verpflichtet zum Schadenersatz, der gerichtlich festzustellen ist. Nachdruck - auch auszugsweise - nur mit Genehmigung des Bezirksleiter der DLRG Bezirk Westpfalz, gestattet.

Bezugsquelle:
Geschäftsstelle
DLRG Bez.Westpfalz e.V.
Eckstr.13
66894 Langwieden
Tel.: 06372/995525, Fax: 06372/50641
E-Mail: Geschaeftsstelle@BEZ-Westpfalz.dlrg.de
Allgemeines
Satzung


Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft

Bezirk Westpfalz e.V.

im
Landesverband Rheinland-Pfalz e.V..

 

 

 


S a t z u n g


 
In der gültigen Fassung ( 4. Änderung) vom 15.01.2015


Inhaltsverzeichnis


Deckblatt    1
Allgemeines    2
Satzung    3
Inhaltsverzeichnis    4

I.    Name, Bereich, Sitz, Zweck    5
§    1   Name, Bereich, Sitz    5
§    2   Zweck    5
§    3   Geschäftsjahr    6

II.    Mitgliedschaft und Gliederung    6
§    4   Mitgliedschaft    6
§    5   Gliederung des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V.    7
§    6   Jugend des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V.    7

III.    Organe des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V.    8
§    7   Organe    8
§    8   DLRG Bezirkstagung Westpfalz    8
§    9   Bezirksrat des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V.    10
§    10  Vorstand des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V.    10
§    11  Ausschüsse    11
§    12  Ehrenrat    12

IV.    DLRG Ortsgruppen und DLRG Stützpunkte im DLRG Bezirk Westpfalz e.V.    12
§    13   Bereich, Zweck und rechtliche Stellung    12
§    14  Hauptversammlung der DLRG Ortsgruppen des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V.    12
§    15  Vorstand der DLRG Ortsgruppen    13

V.    Sonstige Bestimmungen    13
§    16  Prüfungen    13
§    17  Ehrungen    13
§    18  Material    14

VI.    Schlußbestimmungen    14
§    19  Satzungsänderung    14
§    20  Auflösung    14
§    21  Ausführungsbestimmungen    15
§    22  Schlußbestimmungen    15
§    23  Eintrag ins Vereinsregister    15

 
I.    Name, Bereich, Sitz, Zweck

§    1   Name, Bereich, Sitz

(1)    Der Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Bezirk Westpfalz ist eine Gliederung der am 19.Oktober 1913 gegründeten Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. (DLRG). Er gehört als Untergliederung zum DLRG Landesverband Rheinland-Pfalz, der in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Mainz eingetragen ist.
Er führt den Namen Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Bezirk Westpfalz e.V. (DLRG Bezirk Westpfalz e.V.) und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern eingetragen.

(2)    Der DLRG Bezirk Westpfalz e.V. umfaßt das Gebiet:

    -Stadt Kaiserslautern,
    -Stadt Pirmasens,
    -Stadt Zweibrücken,
    -Landkreis Kusel (ausgenommen sind: Waldmohr und Grumbach),
    -Landkreis Kaiserslautern,
    -Landkreis Pirmasens  und
    -DLRG Ortsgruppe Winnweiler im Donnersbergkreis.

(3)    Sitz des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V. ist Kaiserslautern.

§    2   Zweck

(1)    Der DLRG Bezirk Westpfalz e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) und arbeitet ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Der DLRG Bezirk Westpfalz e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)    Zweck des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V. ist:
Die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen, die Aufklärung der Bevölkerung über die Gefahren am und im Wasser. Die Werbung für die Ziele der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Durchführung und Förderung des Anfängerschwimmens;
- Förderung des Schulschwimmens;
- Durchführung und Förderung des Kleinkinderschwimmens;
- Ausbildung von Schwimmern zu Rettungsschwimmern;
- Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Mitarbeiter
- Organisation von Prüfungen für Lehrabzeichenanwärter, Rettungstaucher
   und Bootsführer zur Abnahme durch den DLRG Landesverband
   Rheinland-Pfalz.
- Organisation des Rettungswachdienstes;
- Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen;
- Mitarbeit bei der wissenschaftlichen Erforschung aller mit der Wasserrettung
   in Verbindung stehender Fragen;
- Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Behörden;
- Mitwirkung bei Abwendung und Bekämpfung von Katastrophenfällen  und
- Mitwirkung beim Umwelt- und Naturschutz am und im Wasser.

Der DLRG Bezirksvorstand Westpfalz vertritt die DLRG Ortsgruppen gegenüber dem DLRG Landesverband Rheinland-Pfalz und bei Verhandlungen mit überregionalen Behörden und Verbänden.

(3)    Mittel der DLRG Bezirks Westpfalz e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bezirkes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V. fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§    3   Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II.    Mitgliedschaft und Gliederung

§    4   Mitgliedschaft

(1)    Mitglieder des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V. können natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Mit der Beitrittserklärung erkennen sie die Satzung und Ordnung des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V. an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

(2)    Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand der DLRG Ortsgruppe, welcher der Bewerber angehören will. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag auf Mitgliedschaft auch von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
Das Mitglied übt seine Rechte in der DLRG Ortsgruppe aus und wird gegenüber den überörtlichen Gliederungen durch die von der DLRG Ortsgruppe delegierten Mitglieder vertreten.
Die Mitgliedschaft wird durch einen Mitgliedsausweis nachgewiesen, der nur gültig ist, wenn er den Nachweis der Beitragsentrichtung für das abgelaufene Geschäftsjahr enthält.

(3)    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluß. Die Austrittserklärung eines Mitgliedes wird bis zum Ende des Geschäftsjahres wirksam, wenn sie bis zum 30.November schriftlich gegenüber der DLRG Ortsgruppe erklärt worden ist.
Mitglieder, die zwei Jahre mit ihrem Beiträgen im Rückstand sind, können aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
Das Ausschlußverfahren regelt die Ehrenratsordnung der DLRG.

(4)    Wegen schuldhaftem Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder gegen eine Anordnung aufgrund dieser Satzung oder wegen DLRG schädigendem Verhalten kann der Ehrenrat wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
    - Rüge,
    - Verweis,
    - zeitlicher oder dauender Ausschluß von Ämtern,
    - zeitliche oder dauernde Aberkennung des passiven Wahlrechts,
    - Aberkennung ausgesprochener Ehrungen,
    - zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutrittes zu bestimmten oder allen
     Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der
     Organe  und
    - Ausschluß.

(5)    a. Die DLRG-Ortsgruppen haben Beiträge zu leisten. Diese sind abhängig von
     der Zahl der Mitglieder der Ortsgruppe und einem vom DLRG-Bezirkstag
     festgelegtem Beitragsanteil.
b. Die DLRG-Ortsgruppen legen ihre Mitgliedsbeiträge selbst fest.
c. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des
     Geschäftsjahres, in dem die Mitgliedschaft wirksam beendet wurde.
Wird die Mitgliedschaft durch Tod beendet, entfällt die Beitragspflicht sofort.

(6)    Erlischt die Mitgliedschaft oder scheidet ein Mitglied aus einem Amt aus, hat es das in seinem Besitz befindliche Eigentum der DLRG an diese zurückzugeben.

(7)    Die Mitglieder sind, sofern sie ihre Beiträge zum vorhergegangenen Geschäftsjahr gezahlt haben, in der DLRG Ortsgruppe, deren Mitglieder sie sind, stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden.

(8)    Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die an die übergeordnete Gliederungen abzuführende Beitragsanteile trägt die entsprechende DLRG-Gliederung.

(9)    Durch eigenmächtige Handlung ihrer Mitglieder kann der DLRG Bezirk Westpfalz e.V. oder die DLRG Ortsgruppe nicht verpflichtet werden.

§    5   Gliederung des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V.

(1)    Der DLRG Bezirk Westpfalz e.V. gliedert sich in DLRG Ortsgruppen und DLRG Stützpunkte. Die Entscheidung darüber obliegt dem DLRG Bezirksvorstand Westpfalz.

(2)    Einzelheiten über die DLRG Ortsgruppen und DLRG Stützpunkte enthält Abschnitt IV dieser Satzung.

§    6   Jugend des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V.

(1)    Die Mitglieder des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V. unter 25 Jahren und  - unabhängig vom Alter - die gewählten Vertreter der Jugend bilden die DLRG Jugend des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V.. Ihre Zugehörigkeit zum DLRG Bezirk Westpfalz e.V. bzw. dessen DLRG Gliederung wird dadurch nicht berührt. Die Jugend betreibt eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit und bejaht die freiheitliche, demokratische Grundordnung, sowie die parlamentarische repräsentative Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland.

(2)    Der DLRG Bezirk Westpfalz e.V. weckt und fördert die Anteilnahme der Jugend an den Aufgaben der DLRG unter Berücksichtigung jugendpflegerischer Grundsätze.

(3)    Die Ordnung der DLRG Jugend des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V. erfolgt durch die Bezirksjugendordnung, die vom DLRG Bezirksjugendtag beschlossen wird und der Zustimmung der DLRG Bezirkstagung Westpfalz bedarf.

III.    Organe des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V.

§    7   Organe

Organe des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V. sind:

- die DLRG Bezirkstagung Westpfalz        ( § 8 ),
- der DLRG Bezirksrat Westpfalz            ( § 9 ),
- der DLRG Bezirksvorstand Westpfalz        ( § 10 ),
- Ausschüsse des DLRG Bezirkes Westpfalz    ( § 11 ) und
- der Ehrenrat des DLRG Bezirkes Westpfalz     ( § 12 ).

§    8   DLRG Bezirkstagung Westpfalz

(1)    Die DLRG Bezirkstagung Westpfalz ist oberstes Organe des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V. Sie setzt sich aus den Delegierten der DLRG Ortsgruppen, deren Vorsitzenden, dem Ehrenrat des Bezirkes, den Mitgliedern des DLRG Bezirksvorstandes Westpfalz und den Revisoren zusammen.

(2)    Die Zahl der Delegierten errechnet sich aus der Zahl der Mitglieder der DLRG Ortsgruppen am Ende des voran gegangenen Jahres. Jede DLRG Ortsgruppe des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V. entsendet pro angefangene Hundert Mitglieder ihrer DLRG Ortsgruppe einen gewählten Delegierten.

(3)    DLRG Ortsgruppen, die ihren Beitragsverpflichtungen des vorausgegangenen Jahres bis zur Eröffnung der DLRG Bezirkstagung Westpfalz nicht nachgekommen sind, haben kein Stimmrecht.

(4)    Die Mitglieder des DLRG Vorstandes Westpfalz haben in der DLRG Bezirkstagung Westpfalz je eine Stimme.

(5)    Die DLRG Bezirkstagung Westpfalz ist mindestens alle vier Jahre abzuhalten. Eine außerordentliche Bezirkstagung ist einzuberufen, wenn der DLRG Landesverband Rheinland-Pfalz, der DLRG Bezirksvorstand Westpfalz oder mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich die Abhaltung einer DLRG Bezirkstagung Westpfalz mit Begründung beantragen.

(6)    Die Einladung zu einer DLRG Bezirkstagung Westpfalz ist den Gliederungen spätestens 4 Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich bekanntzugeben. Zu einer außerordentlichen DLRG Bezirkstagung Westpfalz muß mindestens 2 Wochen vorher eingeladen werden.

(7)    Anträge zur DLRG Bezirkstagung Westpfalz sind spätestens 2 Wochen vor der Bezirkstagung schriftlich dem DLRG Bezirksvorstand Westpfalz einzureichen. Über Anträge, die später eingehen oder erst in der Bezirkstagung gestellt werden, kann beschlossen werden, wenn die Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern (Delegierte) anerkannt ist.

(8)    Die DLRG Bezirkstagung Westpfalz wählt:
    - die Mitglieder des DLRG Bezirksvorstandes Westpfalz und deren Vertreter,
    - entlastet den Vorstand bzw. einzelne Vorstandsmitglieder,
    - entscheidet über Satzungsänderungen ( § 19 )
    - entscheidet über die Auflösung des DLRG Bezirkes Westpfalz ( § 20 ),
    - wählt die Mitglieder des Ehrenrates des DLRG Bezirkes Westpfalz und
     deren Vertreter,
    - wählt die Kassenprüfer
    - wählt die Delegierten zur Landestagung des DLRG Landesverbandes
     Rheinland Pfalz   und
    - bestätigt den DLRG Bezirksjugendwart Westpfalz und seinen Vertreter.

(9)    Die DLRG Bezirkstagung Westpfalz ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind. Ist eine DLRG Bezirkstagung Westpfalz nicht beschlußfähig, findet innerhalb eines Monates eine neue Bezirkstagung statt, zu der 14 Tage vorher eingeladen wird. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlußfähig.

(10)    Die Beschlüsse der DLRG Bezirkstagung Westpfalz werden, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt offen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Einem Antrag auf geheime Abstimmung muß entsprochen werden.

(11)    Der Bezirksleiter des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V. beruft die Bezirkstagung ein, bestimmt deren äußeren Rahmen und leitet sie.
Über die DLRG Bezirkstagung ist unter der Verantwortung des Bezirksleiters des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V. eine Niederschrift zu erstellen. Abschriften der Niederschrift sind den Gliederungen binnen 4 Wochen zuzustellen. Einsprüche gegen die Niederschrift sind binnen eines weiteren Monates schriftlich geltend zu machen.
Der Vorstand des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V. entscheidet über die Einsprüche und teilt das Ergebnis den für die Niederschrift Empfangsberechtigten mit.

§    9   Bezirksrat des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V.

(1)    Der Bezirksrat sorgt für eine Zusammenfassung aller im DLRG Bezirk Westpfalz e.V. wirkenden Kräfte. Er berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht ausschließlich der DLRG Bezirkstagung Westpfalz vorbehalten sind.

(2)    Der Bezirksrat des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V. wird gebildet aus:
    - den Mitgliedern des Bezirksvorstandes des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V.
     und deren Stellvertretern,    
    - den Vorsitzenden der DLRG Ortsgruppen im DLRG Bezirk Westpfalz oder
     eines Vertreters   und
    - dem Vorsitzenden des Ehrenrates.

(3)    Der Bezirksrat des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V. berät und beschließt über die ihm vom DLRG Bezirksvorstandes Westpfalz vorgelegten Angelegenheiten. In den Jahren, in denen keine DLRG Bezirkstagung Westpfalz stattfindet, nimmt der Bezirksrat den Bericht der Kassenprüfer entgegen, genehmigt den Haushaltsplan, bestätigt die DLRG Bezirksjugendordnung und die Wahl des Bezirksjugendwartes der Westpfalz sowie seines Vertreters.

(4)    Der Bezirksrat des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V. tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Auf Beschluß des DLRG Bezirksvorstandes Westpfalz oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist der DLRG Bezirksrat Westpfalz einzuberufen. § 8 Abs. 6, 7, 10 und 11 dieser Satzung gelten sinngemäß. Der Bezirksrat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.

§    10  Vorstand des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V.

(1)    Der DLRG Bezirksvorstand Westpfalz besteht aus:

    - dem Bezirksleiter,
    - zwei gleichberechtigte stellvertretende Bezirksleiter,
    - dem Bezirksschatzmeister,
    - dem Leiter Ausbildung des Bezirkes,
    - dem Leiter Einsatz des Bezirkes,
    - dem Bezirksarzt,
    - dem Bezirksjustitiar,
    - dem Leiter für Öffentlichkeitsarbeit (ÖkA)
    - dem Bezirksjugendwart,
    - dem stellvertretenden Bezirksschatzmeister,
    - dem stellvertretenden Leiter Ausbildung des Bezirkes,
    - dem stellvertretenden Leiter Einsatz des Bezirkes,
    - dem stellvertretenden Bezirksarzt,
    - dem stellvertretenden Bezirksjustitiar,
    - dem stellvertretenden Bezirksjugendwart und
    - mindestens 2 Beisitzer

(2)    Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Bezirksleiter des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V.. Er vertritt den DLRG Bezirk Westpfalz e.V. gerichtlich und außergerichtlich.

(3)    Die Wahl der Vorstandsmitglieder des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V. findet alle vier Jahre statt. Wiederwahl ist zulässig.

(4)    Scheidet ein Vorstandsmitglied des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V. während der Amtsdauer aus, bestimmt der Vorstand ein Vorstandsmitglied mit der Wahrung der Geschäfte oder besetzt die Stelle kommissarisch neu. Scheidet der Bezirksleiter Westpfalz aus, kann entweder durch eine außerordentliche Bezirkstagung ein neuer Bezirksleiter gewählt werden oder einer der stellvertretenden Bezirksleiter übernimmt dieses Amt kommissarisch bis zur nächsten Wahl.

(5)    Jedes Mitglied des DLRG Bezirksvorstandes Westpfalz kann auf Beschluß der DLRG Bezirkstagung Westpfalz mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen seines Amtes enthoben werden.

(6)    Der Vorstand des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V. tagt nach Bedarf, mindestens halbjährlich einmal, oder auf Antrag von mindestens drei Vorstandmitgliedern. An den Sitzungen des Vorstandes nimmt der DLRG Bezirksgeschäftsführer Westpfalz mit beratender Stimme teil. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Bezirksleiters Westpfalz. Der Vertreter eines Vorstandsmitgliedes hat nur Stimmrecht, wenn das Vorstandsmitglied nicht anwesend ist.

(7)    Der Vorstand des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V. leitet den Bezirk. Er führt die Beschlüsse der DLRG Bezirkstagung Westpfalz durch.

(8)    Der Bezirksleiter Westpfalz, die stellvertretenden Bezirksleiter, der Leiter Ausbildung und der Leiter Einsatz des Bezirkes, der Schatzmeister und der Bezirksjugendwart bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V. müssen volljährig sein.
Der geschäftsführende Vorstand des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V. ist für notwendige eilige Entscheidungen beschlussfähig. Er hat getroffene Entscheidungen an der nächsten Vorstandssitzung mit Begründung zur Billigung bekanntzugeben.

(9)    Der Leiter Ausbildung des DLRG Bezirkes Westpfalz ist weisungsbefugt und mitverantwortlich für die Arbeiten des Referenten für Kleinkinderschwimmen und des Referenten für Öffentlichkeitsarbeit und schlägt diese zur Ernennung durch den Bezirksleiter vor.
Der Leiter Ausbildung des DLRG Bezirkes Westpfalz ist weisungsbefugt und mitverantwortlich für die Arbeiten der Referenten für das Tauch-, Boots-, Funkwesen und und der Ersten Hilfe und schlägt diese zur Ernennung durch den Bezirksleiter vor.
Die Ernennung erfolgt schriftlich.

§    11  Ausschüsse

Für die Bearbeitung besonderer Angelegenheiten kann der Vorstand des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V.:

a) Ausschüsse einsetzen, deren Vorsitzender ein Vorstandsmitglied ist. Ihnen kann über die Beratung hinaus das Recht eingeräumt werden, Beschlüsse dem DLRG Bezirksvorstand vorzuschlagen.

b) Einzelpersonen mit besonderen Fachkenntnissen zur Vorstandsitzung des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V. hinzuzuziehen und ihnen die Erledigung bestimmter Aufgaben übertragen.

§    12  Ehrenrat

Zur Behebung von Streitigkeiten im Sinne der Ehrenratsordnung der DLRG ist innerhalb des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V. ein Ehrenrat zu bilden, der aus drei Mitgliedern besteht; gleichzeitig sind drei Stellvertreter zu wählen. Die Ehrenratsordnung der DLRG regelt den Verfahrensgang des Ehrenrates.

IV.    DLRG Ortsgruppen und DLRG Stützpunkte im DLRG Bezirk Westpfalz e.V.

§    13   Bereich, Zweck und rechtliche Stellung

(1)    Die Begrenzung der DLRG Gebiete der Untergliederungen erfolgt nach Zweckmäßigkeit und bestmöglicher Arbeitsteilung, wobei die politischen Verwaltungsgrenzen berücksichtigt werden sollen.

(2)    Zweck der DLRG Ortsgruppen ist die Durchführung der in § 2 Abschnitt 2 dieser Satzung genannte Zwecke, insbesondere Ausbildung auf sämtlichen Gebieten, Abnahme von Prüfungen nach der Prüfungsordnung der DLRG sowie die Ausbildung von Mitarbeitern.

(3)    Die DLRG Ortsgruppen des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V. können die Rechtsfähigkeit erwerben und sich eigene Satzungen geben, die dieser Satzung entsprechen müssen. Sie bedürfen der Zustimmung des DLRG Bezirk Westpfalz e.V. und der Genehmigung des Landesverbandes Rheinland-Pfalz e.V.. Geben sich die DLRG Untergliederungen keine Satzung, gilt diese Satzung entsprechend.

§    14  Hauptversammlung der DLRG Ortsgruppen des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V.

(1)    Sämtliche Mitglieder einer DLRG Ortsgruppe bilden die Ortsgruppenhauptversammlung. Sie hat die Aufgabe über Fragen grundsätzlicher Art, welche die DLRG Ortsgruppen betreffen, zu beschließen. Hierzu gehört insbesodere die Wahl des Ortsgruppenvorstandes, der Delegierten zur Bezirkstagung, der Kassenprüfer sowie die Entlastung des Vorstandes der DLRG Ortsgruppe.

(2)    Die DLRG Ortsgruppen führen gemäß ihrer Satzung rechtzeitig Hauptversammlungen durch.
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand der DLRG Ortsgruppe, der Bezirksvorstand des DLRG Bezirkes Westpfalz oder mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Ortsgruppe die Abhaltung einer Hauptversammlung beantragen.
Der Vorstand des DLRG Bezirkes Westpfalz ist jeweils unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig zur Hauptversammlung der DLRG Ortsgruppen einzuladen.

(3)    Die Einberufung einer Hauptvertsammlung der DLRG Ortsgruppen muß schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen

(4)    Die Hauptversammlung der DLRG Ortsgruppen faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. über Anträge, die später eingehen oder erst zu Hauptversammlung der DLRG Ortsgruppen gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn zwei drittel der stimmberechtigten Mitglieder entsprechend zustimmen.

(5)    Im übrigen gelten die Bestimmungen über die DLRG Bezirkstagung Westpfalz entsprechend; abweichend von § 8 Absatz 9 ist die Hauptversammlung der DLRG Ortsgruppen ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.

§    15  Vorstand der DLRG Ortsgruppen

Der Vorstand der DLRG Ortsgruppen bestimmt sich aus den jeweiligen Satzungen der Untergliederung, § 10 der Satzung des DLRG Bezirkes Westpfalz ist entsprechend anzuwenden.

V.    Sonstige Bestimmungen

§    16  Prüfungen

Die gesamte Ausbildungs- und Lehrtätigkeit einschließlich der Abnahme von Prüfungen richtet sich nach den Bestimmungen der DLRG-Satzung des Bundesverbandes und den dazu ergangenen Ordnungen (Prüfungsordnung) in der jeweils gültigen Fassung.

§    17  Ehrungen

Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder durch hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder, können geehrt werden. Näheres wird durch die Ehrungsordnung des DLRG Bundesverbandes geregelt. Anträge sind schriftlich beim DLRG Bezirksvorstand Westpfalz zu stellen.

§    18  Material

Das zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben benötigte Material ist soweit möglich, über die DLRG Materialstelle des DLRG Bundesverbandes zu beziehen.

VI.    Schlußbestimmungen

§    19  Satzungsänderung

(1)    Über Satzungsänderungen beschließt die DLRG Bezirkstagung Westpfalz.

(2)    Für Satzungsänderungen sind drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3)    Die beantragte Satzungsänderung muß im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung den Untergliederungen mit der Einladung zur DLRG Bezirkstagung Westpfalz bekannt gegeben werden.

(4)    Sofern in dieser Satzung nichts Verbindliches gesagt ist, findet die Satzung des DLRG Bundesverbandes bzw. des DLRG Landesverbandes Rheinland Pfalz Anwendung.

(5)    Der Vorstand des DLRG Bezirk Westpfalz e.V. wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von dem Registergericht oder dem Finanzamt oder der übergeordneten Gliederung aus Rechtsgründen gefordert werden, selbst zu beschließen. Die vorgenannte(n) Satzungsänderung(en) sind dem nächsten Bezirkstag oder Bezirksrat und den Untergliederungen mitzuteilen.

§    20  Auflösung

(1)    Die Auflösung des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V. kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens 4 Wochen vorher einberufenen DLRG Bezirkstagung Westpfalz mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2)    Bei Auflösung des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V. oder dem Wegfall des steuerbegünstigtem Zwecks fällt dessen Vermögen an den DLRG Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. oder dessen Rechtsnachfolger -, der es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
Zwei Liquidatoren sind durch die DLRG Bezirkstagung zu bestellen.

(3)    Bei Auflösung von Untergliederungen des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V. ist analog zu verfahren.

§    21  Ausführungsbestimmungen

Der Vorstand des DLRG Bezirkes Westpfalz e.V. kann im Rahmen dieser Satzung Bestimmungen erlassen, die der Durchführung dieser Satzung dienen.

§    22  Schlußbestimmungen

Diese Satzung ist am 19.11.1989 durch die DLRG Ratstagung des DLRG Bezirkes Westpfalz in Landstuhl beschlossen worden. Sie tritt am Tag nach der Beschlußfassung in kraft.

§    23  Eintrag ins Vereinsregister

Der DLRG Bezirk Westpfalz e.V. wurde am 11.05.1992 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern unter dem Aktenzeichen VR Kai 1919 eingetragen.
Die 1. Änderung wurde am 26.11.2000,
die 2.Änderung wurde am 09.11.2003,
die 3.Änderung wurde am 02.11.2008 und
die 4. Änderung wurde am 15.01.2015 beschlossen.


Reichenbach-Steegen, den 15.01.2015


gez. Karl Ernst Christmann
– Bezirksleiter –

 

Satzung 2021

 
Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Bezirk Westpfalz e.V.
in der Fassung vom 25.09.2021 ( 5. Änderung ).

Herausgeber:
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Bezirk Westpfalz e.V. – Vorstand

DLRG Bez.Westpfalz e.V.  -Geschäftsstelle-  Eckstr.13  66894 Langwieden

Die in dieser Broschüre veröffentlichten Texte sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte sind vorbehalten. Kein Teil dieser Ausgabe darf ohne schriftliche Genehmigung des Bezirksleiter der DLRG Bezirk Westpfalz, in irgendeiner Form - durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren - reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsanlagen verwendbare Sprache übertragen werden.
Auch die Rechte der Wiedergabe durch Vortrag, Funk- und Fernsehsendung, im Magnettonverfahren oder auf ähnlichem Wege bleiben vorbehalten.
Jede im Bereich eines gewerblichen Unternehmens hergestellte oder benutzte Kopie dient gewerblichen Zwecken und verpflichtet zum Schadenersatz, der gerichtlich festzustellen ist. Nachdruck - auch auszugsweise - nur mit Genehmigung des Bezirksleiter der DLRG Bezirk Westpfalz, gestattet.

Bezugsquelle:
Geschäftsstelle
DLRG Bez.Westpfalz e.V.
Eckstr.13
66894 Langwieden
Tel.: 06372/995525, Fax: 06372/50641
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Allgemeines
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Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft

Bezirk Westpfalz e.V.

im
Landesverband Rheinland-Pfalz e.V..


S a t z u n g

In der gültigen Fassung ( 5. Änderung) vom 25.09.2021

 

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis
I.    Name, Bereich, Sitz, Zweck, Mittel
§    1   Name, Bereich, Sitz
§    2   Zweck
§    3   Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
II.    Mitgliedschaft und Gliederung
§    4   Mitgliedschaft
§    5   Gliederung
§    6   Bezirksjugend
III.    Organe des DLRG Bezirks Westpfalz e.V.
§    7   Organe
§    8   DLRG Bezirkstag Westpfalz
§    9   DLRG Bezirksrat Westpfalz
§    10  DLRG Bezirksvorstand Westpfalz
§    11  Ausschüsse des DLRG Bezirks Westpfalz
§    12  Ehrenrat des DLRG Bezirks Westpfalz
§    13  Beschlussfassung
§    14  Versammlungen außerhalb von Präsenzversammlungen
IV.    DLRG Ortsgruppen und DLRG Stützpunkte
§    15  Bereich, Zweck und rechtliche Stellung
§    16  Hauptversammlung der DLRG Ortsgruppen
§    17  Vorstand der DLRG Ortsgruppen
V.    Sonstige Bestimmungen
§    18  Prüfungen
§    19  Ehrungen
§    20  Material
VI.    Schlussbestimmungen
§    21  Satzungsänderung
§    22  Auflösung
§    23  Ausführungsbestimmungen
§    24  Schlussbestimmungen
§    25  Eintrag in das Vereinsregister
 

 
I.      Name, Bereich, Sitz, Zweck, Mittel

§    1   Name, Bereich, Sitz

(1)    Der Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Bezirk Westpfalz e.V., ist eine Gliederung der Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., der einzigen Fortsetzung der am
19. Oktober 1913 gegründeten Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. ( DLRG e.V. ). Er gehört als Untergliederung zum Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Rheinland-Pfalz e.V., der in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Mainz unter der Nr. 1292 eingetragen ist.
Er führt den Namen Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Bezirk Westpfalz e.V.
( DLRG Bezirk Westpfalz e.V. ) und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern eingetragen.

(2)    Der DLRG Bezirk Westpfalz e.V. umfasst das Gebiet:

    - Stadt Kaiserslautern,
    - Stadt Pirmasens,
    - Stadt Zweibrücken,
    - Landkreis Kusel (ausgenommen sind: Waldmohr und Grumbach),
    - Landkreis Kaiserslautern,
    - Landkreis Südwestpfalz und
    - DLRG Ortsgruppe Winnweiler im Donnersbergkreis.

(3)    Sitz des DLRG Bezirks Westpfalz e.V. ist Kaiserslautern.

(4)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§    2   Zweck

(1)    Die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstods dienen. Die Aufklärung der Bevölkerung über die Gefahren am und im Wasser. Die Werbung für die Ziele der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft.

(2)    Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:
a. frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über
     sicherheitsbewusstes Verhalten,
b. Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
c. Ausbildung im Rettungsschwimmen,
d. Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,
e. Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdiensts im
     Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr.

(3)    Eine weitere, bedeutende Aufgabe der DLRG ist die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung.

(4)    Zu den Aufgaben gehören auch die
a. Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,
b. Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem
     Wasser,
c. Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
d. Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den
     Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,
e. Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen sowie die
     wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung,
f. Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen,
g. Zusammenarbeit mit Bundesbehörden und -organisationen.
h. Durchführung und Förderung des Anfängerschwimmens,
i. Förderung des Schulschwimmens,
j. Durchführung und Förderung des Kleinkinderschwimmens,

(5)    a. Die DLRG vertritt die Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie
     der Überparteilichkeit.
b. Die DLRG tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen
     entschieden entgegen.

(6)    Der DLRG Bezirksvorstand Westpfalz vertritt die DLRG Ortsgruppen im Bezirk gegenüber dem DLRG Landesverband Rheinland-Pfalz und bei Verhandlungen mit überregionalen Behörden und Verbänden.

 

§    3   Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1)    a. Die DLRG ist eine gemeinnützige, selbständige Organisation und arbeitet
    grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern.
b. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
    Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
c. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)    a. Mittel der DLRG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
b. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
     Mitteln des Vereins.
c. Die DLRG darf niemanden durch Ausgaben, die ihrem Zweck fremd sind,
     begünstigen oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen gewähren.
d. Jedes Mitglied hat jedoch Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die im Auftrag des
     DLRG Bezirks Westpfalz e.V. entstanden sind.

 

 

 

II.      Mitgliedschaft und Gliederung

§    4   Mitgliedschaft

(1)    Mitglieder des DLRG Bezirks Westpfalz e.V. können natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der DLRG an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

(2)    Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand der DLRG Ortsgruppe, welcher der Bewerber angehören will. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag auf Mitgliedschaft auch von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags. Das Mitglied übt seine Rechte in der DLRG Ortsgruppe / DLRG Stützpunkt aus und wird gegenüber den überörtlichen Gliederungen durch die von der DLRG Ortsgruppe / DLRG Stützpunkte delegierten Mitglieder vertreten.

Die Mitgliedschaft wird nachgewiesen durch,
a. einen Mitgliedsausweis, der nur gültig ist, wenn er den Nachweis der
    Beitragsentrichtung enthält oder
b. durch schriftliche Bescheinigung der Mitgliedschaft der jeweiligen DLRG
     Ortsgruppe / des jeweiligen DLRG Stützpunkts.

(3)    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss. Die Austrittserklärung eines Mitgliedes wird bis zum Ende des Geschäftsjahrs wirksam, wenn sie bis zum 30. November schriftlich gegenüber der DLRG Ortsgruppe erklärt worden ist. Mitglieder, die ein Jahr mit ihrem Beitrag im Rückstand sind, können aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

(4)    Wegen schuldhaften Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder gegen eine Anordnung aufgrund dieser Satzung oder wegen DLRG schädigendem Verhalten, kann der Ehrenrat wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
 - Rüge,
 - Verweis,
 - zeitlicher oder dauernder Ausschluss von Ämtern,
 - zeitliche oder dauernde Aberkennung des passiven Wahlrechts,
 - Aberkennung ausgesprochener Ehrungen,
 - zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen
    und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
 - Ausschluss aus der DLRG.

(5)    a. Die DLRG Ortsgruppen haben Beiträge zu leisten. Diese sind abhängig von der Zahl
     der Mitglieder der Ortsgruppe und einem vom DLRG Bezirkstag festgelegten
     Beitragsanteil sowie der Beitragsanteile des Landesverbands und des
     Bundesverbands.

b. Die DLRG Ortsgruppen legen ihren Mitgliedsbeitragsanteil selbst fest.
c. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des
     Geschäftsjahrs, in dem die Mitgliedschaft wirksam beendet wurde.
d. Wird die Mitgliedschaft durch Tod beendet, entfällt die Beitragspflicht sofort.

(6)    Erlischt die Mitgliedschaft oder scheidet ein Mitglied aus einem Amt aus, hat es das in seinem Besitz befindliche Eigentum / Unterlagen der DLRG an diese unverzüglich und vollständig zurückzugeben.
Für Schäden, auch aus verspäteter Rückgabe, haftet das Mitglied, durch das die DLRG im Übrigen nicht verpflichtet wird.

(7)    Die Mitglieder sind, sofern sie ihre Beiträge zum vorhergegangenen Geschäftsjahr gezahlt haben, in der DLRG Ortsgruppe, deren Mitglieder sie sind, stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit.

(8)    Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die an die übergeordneten Gliederungen abzuführenden Beitragsanteile trägt die DLRG-Gliederung, die die Ehrenmitgliedschaft verliehen hat.

(9)    Durch eigenmächtige Handlung seiner Mitglieder kann der DLRG Bezirk Westpfalz e.V. oder dessen Untergliederungen nicht verpflichtet werden.

 

§    5   Gliederung

(1)    Der DLRG Bezirk Westpfalz e.V. gliedert sich in DLRG Ortsgruppen und DLRG Stützpunkte. Die Entscheidung darüber obliegt dem DLRG Bezirksvorstand Westpfalz.

(2)    Einzelheiten über die DLRG Ortsgruppen und DLRG Stützpunkte enthält Abschnitt IV dieser Satzung.

 

§    6   Bezirksjugend

(1)    Die Mitglieder des DLRG Bezirks Westpfalz e.V. bis einschließlich 26 Jahren und - unabhängig vom Alter - die gewählten Vertreter der Bezirksjugend bilden die DLRG Bezirksjugend des DLRG Bezirks Westpfalz e.V.. Ihre Zugehörigkeit zum DLRG Bezirk Westpfalz e.V. bzw. dessen DLRG Gliederung wird dadurch nicht berührt. Die Bezirksjugend betreibt eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit und bejaht die freiheitliche, demokratische Grundordnung sowie die parlamentarische repräsentative Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland.

(2)    Der DLRG Bezirk Westpfalz e.V. weckt und fördert die Anteilnahme der Jugend an den Aufgaben der DLRG unter Berücksichtigung jugendpflegerischer Grundsätze.

(3)    Die Ordnung der DLRG Bezirksjugend des DLRG Bezirks Westpfalz e.V. erfolgt durch die Bezirksjugendordnung, die vom DLRG Bezirksjugendtag beschlossen wird und der Zustimmung des DLRG Bezirkstags Westpfalz bedarf.


III.      Organe des DLRG Bezirks Westpfalz e.V.

§    7   Organe

Die Organe des DLRG Bezirks Westpfalz e.V. sind:

- der DLRG Bezirkstag Westpfalz            ( § 8 )
- der DLRG Bezirksrat Westpfalz            ( § 9 )
- der DLRG Bezirksvorstand Westpfalz        ( § 10 )
- Ausschüsse des DLRG Bezirks Westpfalz        ( § 11 )
- der Ehrenrat des DLRG Bezirks Westpfalz         ( § 12 )

 

§    8   DLRG Bezirkstag Westpfalz

(1)    Der DLRG Bezirkstag Westpfalz ist oberstes Organ des DLRG Bezirks Westpfalz e.V.. Er setzt sich aus den Delegierten der DLRG Ortsgruppen, deren Vorsitzenden, dem Ehrenrat des Bezirks, den Mitgliedern des DLRG Bezirksvorstands Westpfalz und den Revisoren ( ohne Stimmrecht ) zusammen.

(2)    Die Zahl der Delegierten errechnet sich aus der Zahl der Mitglieder der DLRG Ortsgruppen am Ende des vorangegangenen Jahres.
Jede DLRG Ortsgruppe des DLRG Bezirks Westpfalz e.V. entsendet pro angefangene hundert Mitglieder ihrer DLRG Ortsgruppe einen gewählten Delegierten.

(3)    DLRG Ortsgruppen, die ihren Beitragsverpflichtungen des vorausgegangenen Jahres bis zur Eröffnung des DLRG Bezirkstags Westpfalz nicht nachgekommen sind, haben kein Stimmrecht.

(4)    Die Mitglieder des DLRG Vorstands Westpfalz haben auf dem DLRG Bezirkstag Westpfalz je eine Stimme.

(5)    Der DLRG Bezirkstag Westpfalz ist mindestens alle vier Jahre abzuhalten. Ein außerordentlicher Bezirkstag ist einzuberufen, wenn der DLRG Landesverband Rheinland-Pfalz, der DLRG Bezirksvorstand Westpfalz oder mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich die Abhaltung eines DLRG Bezirkstags Westpfalz mit Begründung beantragen.

(6)    Die Einladung zu einem ordentlichen DLRG Bezirkstag Westpfalz ist den Gliederungen spätestens 4 Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich bekanntzugeben. Zu einem außerordentlichen DLRG Bezirkstag Westpfalz muss mindestens 2 Wochen vorher eingeladen werden.

 

(7)    Anträge zum DLRG Bezirkstag Westpfalz sind spätestens 2 Wochen vor dem Bezirkstag schriftlich dem DLRG Bezirksvorstand Westpfalz einzureichen. Über Anträge, die später eingehen oder erst auf dem Bezirkstag gestellt werden, kann beschlossen werden, wenn die Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (Delegierten) anerkannt ist.

(8)    Der DLRG Bezirkstag Westpfalz wählt:
 - die Mitglieder des DLRG Bezirksvorstands Westpfalz und deren Vertreter ( § 10 ),
 - entlastet den Vorstand bzw. einzelne Vorstandsmitglieder,
 - entscheidet über Satzungsänderungen (§ 21)
 - entscheidet über die Auflösung des DLRG Bezirks Westpfalz e.V. (§ 22),
 - wählt die Mitglieder des Ehrenrats des DLRG Bezirks Westpfalz und deren
    Vertreter ( § 12 ),
 - wählt die Revisoren
 - wählt die Delegierten zur Landestagung des DLRG Landesverbands
    Rheinland-Pfalz e.V.
und
 - bestätigt den DLRG Bezirksjugendvorsitzenden Westpfalz und seine Vertreter.

(9)    Der DLRG Bezirkstag Westpfalz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind. Ist ein DLRG Bezirkstag Westpfalz nicht beschlussfähig, findet innerhalb eines Monats ein neuer Bezirkstag statt, zu dem 14 Tage vorher eingeladen wird. Dieser ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

(10)    Beschlussfassung siehe §13.

(11)    Der Bezirksleiter des DLRG Bezirks Westpfalz e.V. beruft den Bezirkstag ein, bestimmt dessen äußeren Rahmen und leitet ihn.
Über den DLRG Bezirkstag ist unter der Verantwortung des Bezirksleiters des DLRG Bezirks Westpfalz e.V. eine Niederschrift zu erstellen. Abschriften der Niederschrift sind den Gliederungen binnen 4 Wochen zuzustellen. Einsprüche gegen die Niederschrift können Mitglieder des Bezirkstags binnen eines weiteren Monats schriftlich geltend machen.
Der Vorstand des DLRG Bezirks Westpfalz e.V. entscheidet über die Einsprüche und teilt das Ergebnis den für die Niederschrift Empfangsberechtigten mit.

 

§    9   DLRG Bezirksrat Westpfalz

(1)    Der Bezirksrat sorgt für eine Zusammenfassung aller im DLRG Bezirk Westpfalz e.V. wirkenden Kräfte. Er berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht ausschließlich dem DLRG Bezirkstag Westpfalz vorbehalten sind.

(2)    Der Bezirksrat des DLRG Bezirks Westpfalz e.V. wird gebildet aus:
 - den Mitgliedern des Bezirksvorstands des DLRG Bezirks Westpfalz e.V. und deren
     Stellvertretern,
 - den Vorsitzenden der DLRG Ortsgruppen im DLRG Bezirk Westpfalz oder eines
    Vertreters
 - den Revisoren ( ohne Stimmrecht )
und
 - dem Vorsitzenden des Ehrenrats ( sofern Gewählt ).

(3)    Der Bezirksrat des DLRG Bezirks Westpfalz e.V. berät und beschließt über die ihm vom DLRG Bezirksvorstands Westpfalz vorgelegten Angelegenheiten. In den Jahren, in denen kein DLRG Bezirkstag Westpfalz stattfindet, nimmt der Bezirksrat den Bericht der Revisoren entgegen und genehmigt den Haushaltsplan.

(4)    Der Bezirksrat des DLRG Bezirks Westpfalz e.V. tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Auf Beschluss des DLRG Bezirksvorstands Westpfalz oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist der DLRG Bezirksrat Westpfalz einzuberufen. § 8 Abs. 6, 7 und 11 dieser Satzung gelten sinngemäß. Der Bezirksrat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

(5)    Beschlussfassung siehe §13.

 

§    10  DLRG Bezirksvorstand Westpfalz

(1)    Der DLRG Bezirksvorstand Westpfalz besteht aus:
a - dem Bezirksleiter,
b - mindestens zwei gleichberechtigten stellvertretenden Bezirksleitern,
c - dem Bezirksschatzmeister,
d - dem Leiter Ausbildung des Bezirks,
e - dem Leiter Einsatz des Bezirks,
f - dem Bezirksarzt (sofern Gewählt ),
g - dem Bezirksjustitiar (sofern Gewählt ),
h - dem Leiter für Öffentlichkeitsarbeit ( ÖkA ),
i - dem Bezirksjugendvorsitzenden,
j - mindestens zwei Beisitzern.
Die unter c) bis h) genannten können bis zu zwei Stellvertreter haben. Im Verhinderungsfall benennt das Mitglied den stimmrechtsberechtigten Vertreter.
Für den in i) genannten bestimmt sich die Stellvertretung nach der Bezirksjugendordnung.
Im Verhinderungsfall nimmt für den in Nr. i) genannten ein Stellvertreter Sitz und Stimme wahr.

(2)    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Bezirksleiter und die stellvertretenden Bezirksleiter; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern wird vereinbart, dass ein stellvertretender Bezirksleiter nur im Verhinderungsfalle des Bezirksleiters in Absprache vertretungsberechtigt ist.

(3)    Die Wahl der Vorstandsmitglieder des DLRG Bezirks Westpfalz e.V. findet alle vier Jahre statt. Wiederwahl ist zulässig.

(4)    Scheidet ein Vorstandsmitglied des DLRG Bezirks Westpfalz e.V. während der Amtsdauer aus, bestimmt der Vorstand ein Vorstandsmitglied mit der Wahrung der Geschäfte oder besetzt die Stelle kommissarisch neu. Scheidet der Bezirksleiter Westpfalz aus, kann entweder durch einen außerordentlichen Bezirkstag ein neuer Bezirksleiter gewählt werden oder einer der stellvertretenden Bezirksleiter übernimmt dieses Amt nach Absprache kommissarisch bis zur nächsten Wahl.

(5)    Jedes Mitglied des DLRG Bezirksvorstands Westpfalz e.V. kann auf Beschluss des DLRG Bezirkstags Westpfalz mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen seines Amtes enthoben werden.

(6)    Der Vorstand des DLRG Bezirks Westpfalz e.V. tagt nach Bedarf, mindestens einmal jährlich oder auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern. An den Sitzungen des Vorstands nimmt der DLRG Bezirksgeschäftsführer Westpfalz mit beratender Stimme teil. Abweichend von § 13 beschließt der Vorstand mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Bezirksleiters Westpfalz. Der Vertreter eines Vorstandsmitglieds hat nur Stimmrecht, wenn das Vorstandsmitglied nicht anwesend ist.

(7)    Der Vorstand des DLRG Bezirks Westpfalz e.V. leitet den Bezirk. Er führt die Beschlüsse des DLRG Bezirkstags Westpfalz aus.

(8)    Der Bezirksleiter Westpfalz, die stellvertretenden Bezirksleiter, der Leiter Ausbildung und der Leiter Einsatz des Bezirks, der Schatzmeister und der Bezirksjugendvorsitzende bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands des DLRG Bezirks Westpfalz e.V. müssen volljährig sein. Der geschäftsführende Vorstand des DLRG Bezirks Westpfalz e.V. ist für notwendige eilige Entscheidungen beschlussfähig. Er hat getroffene Entscheidungen an der nächsten Vorstandssitzung mit Begründung bekanntzugeben.

(9)    Der Leiter Ausbildung des DLRG Bezirks Westpfalz ist weisungsbefugt und
 mitverantwortlich für die Arbeiten der Referenten für
- Kleinkinderschwimmen,
- Lizenzen,
- Lehrscheinausbildung und  
- Breitensport
und schlägt diese zur Ernennung durch den Bezirksleiter vor.

Der Leiter Einsatz des DLRG Bezirks Westpfalz ist weisungsbefugt und
 mitverantwortlich für die Arbeiten der Referenten für
- das Bootswesen,
- Information & Kommunikation,
- Katastrophenschutz,
- Wasserrettungsdienst,
- Tauchwesen und
- Erste-Hilfe und Sanitätswesen
und schlägt diese zur Ernennung durch den Bezirksleiter vor.

Die Ernennung der Referenten erfolgt schriftlich durch den Bezirksleiter.

 

§    11  Ausschüsse des DLRG Bezirks Westpfalz

Für die Bearbeitung besonderer Angelegenheiten kann der Vorstand des DLRG Bezirks Westpfalz e.V.
a. Ausschüsse einsetzen, deren Vorsitzender ein Vorstandsmitglied ist. Ihnen kann über die Beratung hinaus das Recht eingeräumt werden, Beschlüsse dem DLRG Bezirksvorstand vorzuschlagen.
b. Einzelpersonen mit besonderen Fachkenntnissen zur Vorstandsitzung des DLRG Bezirks Westpfalz e.V. hinzuzuziehen und ihnen die Erledigung bestimmter Aufgaben zu übertragen.

 

§    12  Ehrenrat des DLRG Bezirks Westpfalz

Zur Behebung von Streitigkeiten im Sinne der Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG ist innerhalb des DLRG Bezirks Westpfalz e.V. ein Ehrenrat zu bilden.
Im Übrigen regelt die Zusammensetzung der Schieds- und Ehrengerichte, die Wahl der Mitglieder sowie dessen Aufgaben und das Verfahren eine Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG, die vom Präsidialrat der DLRG beschlossen und beim Registergericht hinterlegt wird.
Sofern kein Ehrenrat auf Bezirksebene gewählt werden konnte ist, zur Behebung von Streitigkeiten im Sinne der Schieds- und Ehrenordnung der DLRG, der Ehrenrat des Landesverbands anzurufen.
Im Falle der Unzuständigkeit des Schieds- und Ehrengerichts und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichts erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweges möglich.

 

§    13  Beschlussfassung

Die Beschlüsse der Organe werden, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
a. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
b. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden bei der Ermittlung der Mehrheit für Abstimmungen und Wahlen nicht mitgezählt.
c. Die Abstimmung erfolgt offen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
Einem Antrag auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
d. § 13 gilt immer sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

 

§    14  Versammlungen außerhalb von Präsenzversammlungen

(1)    Versammlungen der Organe können auch als Videokonferenz oder Hybridveranstaltung durchgeführt werden, wenn dies zweckdienlich ist.

(2)    Der technische Zugang zu einer Videokonferenz-Plattform ist durch den Bezirk für alle Organmitglieder sicherzustellen.

(3)    Die Organmitglieder sind dafür verantwortlich, dass dieser Zugang mit eigenen technischen Einrichtungen genutzt werden kann.

(4)    Als Videokonferenz eingeladene Versammlungen sind als Präsenzversammlung durchzuführen, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Organs der Durchführung einer Videokonferenz widerspricht.

(5)    Der Widerspruch ist spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin in Textform (schriftlich oder auf elektronischem Weg) einzureichen.

(6)    Die Präsenzversammlung kann zum gleichen Zeitpunkt durchgeführt werden, zu dem die Videokonferenz stattfinden sollte.

(7)    Der Versammlungsort und ein gegebenenfalls abweichender Versammlungstermin sind unverzüglich bekannt zu machen.

(8)    Die Sätze 4 bis 7 sind nicht anzuwenden, wenn die Durchführung einer Präsenzversammlung durch gesetzliche, behördliche oder gerichtliche Verfügung untersagt ist.

(9)    Andere Versammlungen können stets als Videokonferenz durchgeführt werden, wenn dies zweckdienlich ist.

 

IV.      DLRG Ortsgruppen und DLRG Stützpunkte

§    15  Bereich, Zweck und rechtliche Stellung

(1)    Die Begrenzung der DLRG Gebiete der Untergliederungen erfolgt nach Zweckmäßigkeit und bestmöglicher Arbeitsteilung, wobei die politischen Verwaltungsgrenzen berücksichtigt werden sollen.

(2)    Zweck der DLRG Ortsgruppen ist die Durchführung der in § 2 Abschnitt 2 dieser Satzung genannte Zwecke, insbesondere Ausbildung auf sämtlichen Gebieten, Abnahme von Prüfungen nach der Prüfungsordnung der DLRG sowie die Ausbildung von Mitarbeitern.

(3)    Die DLRG Ortsgruppen des DLRG Bezirks Westpfalz e.V. können die Rechtsfähigkeit erwerben und sich eigene Satzungen geben, die dieser Satzung nicht wiedersprechen dürfen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Sie bedürfen der Zustimmung des DLRG Bezirks Westpfalz e.V. und der Genehmigung des DLRG Landesverbands Rheinland-Pfalz e.V.. Geben sich die DLRG Untergliederungen keine Satzung, gilt diese Satzung entsprechend.

 

§    16  Hauptversammlung der DLRG Ortsgruppen

(1)    Sämtliche Mitglieder einer DLRG Ortsgruppe bilden die Ortsgruppenhauptversammlung. Sie hat die Aufgabe über Fragen grundsätzlicher Art, welche die DLRG Ortsgruppen betreffen, zu beschließen. Hierzu gehört insbesondere die Wahl des Ortsgruppenvorstands, der Delegierten zur Bezirkstagung, der Kassenprüfer sowie die Entlastung des Vorstands der DLRG Ortsgruppe.

(2)    Die DLRG Ortsgruppen führen gemäß ihrer Satzung rechtzeitig Hauptversammlungen durch.
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand der DLRG Ortsgruppe, der Bezirksvorstand des DLRG Bezirks Westpfalz e.V. oder mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Ortsgruppe die Abhaltung einer Hauptversammlung beantragen. Der Vorstand des DLRG Bezirks Westpfalz e.V. ist jeweils unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig zur Hauptversammlung der DLRG Ortsgruppen einzuladen.

(3)    Die Einberufung einer Hauptversammlung der DLRG Ortsgruppen muss schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.

(4)    Die Hauptversammlung der DLRG Ortsgruppen fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Über Anträge, die später eingehen oder erst zu Hauptversammlung der DLRG Ortsgruppen gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder entsprechend zustimmen.

(5)    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die DLRG Bezirkstagung Westpfalz entsprechend; abweichend von § 8 Absatz 9 ist die Hauptversammlung der DLRG Ortsgruppen ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.


§    17  Vorstand der DLRG Ortsgruppen

Der Vorstand der DLRG Ortsgruppen bestimmt sich aus den jeweiligen Satzungen der Untergliederung, § 10 der Satzung des DLRG Bezirks Westpfalz e.V. ist entsprechend anzuwenden.

 

V.      Sonstige Bestimmungen

§    18  Prüfungen

Die gesamte Ausbildungs- und Lehrtätigkeit einschließlich der Abnahme von Prüfungen richtet sich nach den Bestimmungen der DLRG-Satzung des Bundesverbands und den dazu ergangenen Ordnungen ( Prüfungsordnungen ) in der jeweils gültigen Fassung.

 

§    19  Ehrungen

Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder durch hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder, können geehrt werden. Näheres wird durch die Ehrungsordnung des DLRG Bundesverbands geregelt. Anträge sind schriftlich beim DLRG Bezirksvorstand Westpfalz zu stellen.

 

§    20  Material

Das zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben benötigte Material ist soweit möglich, über die DLRG Materialstelle des DLRG Bundesverbands und der DSG DLRG Service GmbH zu beziehen.


VI.      Schlussbestimmungen

§    21  Satzungsänderung

(1)    Über Satzungsänderungen beschließt der DLRG Bezirkstag Westpfalz.

(2)    Für Satzungsänderungen sind drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3)    Die beantragte Satzungsänderung muss den Untergliederungen mit der Einladung zum DLRG Bezirkstag Westpfalz im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung bekannt gegeben werden.

(4)    Sofern in dieser Satzung nichts Verbindliches gesagt ist, findet die Satzung des DLRG Bundesverbands bzw. des DLRG Landesverbands Rheinland-Pfalz Anwendung, in der jeweils gültigen Fassung.

(5)    Der Vorstand des DLRG Bezirks Westpfalz e.V. wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von dem Registergericht oder dem Finanzamt oder der übergeordneten Gliederung aus Rechtsgründen gefordert werden, selbst zu beschließen.
Die vorgenannte(n) Satzungsänderung(en) sind dem nächsten Bezirkstag oder Bezirksrat sowie den Untergliederungen mitzuteilen.


§    22  Auflösung

(1)    Die Auflösung des DLRG Bezirks Westpfalz e.V. kann nur in einem zu diesem Zweck mindestens 4 Wochen vorher einberufenen DLRG Bezirkstag Westpfalz mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2)    Bei Auflösung des DLRG Bezirks Westpfalz e.V. oder dem Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt dessen Vermögen an den DLRG Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. oder dessen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
Zwei Liquidatoren sind durch den DLRG Bezirkstag zu bestellen.

(3)    Bei Auflösung einer Untergliederung des DLRG Bezirks Westpfalz e.V. oder dem Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt deren Vermögen an den DLRG Bezirk Westpfalz e.V. oder dessen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
Zwei Liquidatoren sind durch die Auflösungsversammlung der Untergliederung zu bestellen.

 

§    23  Ausführungsbestimmungen

Der Vorstand des DLRG Bezirks Westpfalz e.V. kann im Rahmen dieser Satzung Bestimmungen erlassen, die der Durchführung dieser Satzung dienen.

 

§    24  Schlussbestimmungen

Diese Satzung ist am 19.11.1989 durch die DLRG Ratstagung des DLRG Bezirkes Westpfalz in Landstuhl beschlossen worden. Sie tritt am Tag nach der Beschlussßfassung in Kraft.

 

§    25  Eintrag in das Vereinsregister

Der DLRG Bezirk Westpfalz e.V. wurde am 11.05.1992 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern unter dem Aktenzeichen VR Kai 1919 eingetragen.
Die 1. Änderung wurde am 26.11.2000,
die 2. Änderung wurde am 09.11.2003,
die 3. Änderung wurde am 02.11.2008,
die 4. Änderung wurde am 15.01.2015 und
die 5. Änderung wurde am 25.09.2021 beschlossen.


Kaiserslautern, den 25.09.2021


gez. Karl Ernst Christmann
– Bezirksleiter –

 

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